Eine zügige Anordnung der Begutachtung ermöglicht es auch, allfällige tatrelevante Informationen raschmöglichst in die Tatrekonstruktion sowie in die Anklageschrift einfliessen zu lassen. Dabei kann es unter Umständen angezeigt sein, eine Begutachtung parallel zu anderen Ermittlungen vorzunehmen, um Verfahrensverzögerungen zu vermindern. Auf jeden Fall sollte der Sachverhalt aber so weit abgeklärt sein, dass die sachverständige Person nicht gezwungen ist, selbst Sachverhaltshypothesen aufzustellen und mögliche Eventualkonstellationen zu beurteilen. Andernfalls bestünde ein gefährliches Potential für Fehlinterpretationen.