Regelmässig ist bereits im Vorverfahren die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich. Eine sachverständige Person ist zu bestellen, sobald die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verfahrensstandes die Frage des Bedarfs nach besonderer Sachkunde abschätzen und der sachverständigen Person die Fragen stellen kann, deren Beantwortung für den weiteren Gang des Verfahrens erforder-