3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Sie ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag. Dieser enthält insbesondere die präzis formulierten Fragen (Art. 184 Abs. 2 StPO). Regelmässig ist bereits im Vorverfahren die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich.