BSG 162.11]). Bei der Anordnung der psychiatrischen Begutachtung (miteingeschlossen der Gutachtensauftrag gemäss Art. 184 StPO) handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 sowie HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 184 StPO). Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.