Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 231 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Psychiatrische Begutachtung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverlet- zung, Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. Mai 2024 (BJS 24 9312) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten an. Dr. med. C.________ wurde als Sachverständiger ernannt und mit Auftrag vom 27. Mai 2024 mit der Ausarbeitung des Gutachtes beauftragt. In seiner Beschwerde vom 7. Juni 2024 beantragt der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, die Auf- hebung der Verfügung betreffend Anordnung seiner psychiatrischen Begutachtung sowie die Aufhebung des Gutachtensauftrags. Zudem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Ver- fügung vom 10. Juni 2024 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingaben vom 21. Juni und 5. Juli 2024 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer weitere Akten zu- kommen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Bei der Anordnung der psychiatrischen Begutachtung (miteingeschlossen der Gut- achtensauftrag gemäss Art. 184 StPO) handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 sowie HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 184 StPO). Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Sie ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag. Dieser enthält insbesondere die präzis formulierten Fragen (Art. 184 Abs. 2 StPO). Regelmässig ist bereits im Vorverfahren die Anordnung einer psychiatrischen Be- gutachtung erforderlich. Eine sachverständige Person ist zu bestellen, sobald die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verfahrensstandes die Frage des Bedarfs nach besonderer Sachkunde abschätzen und der sachverständigen Person die Fragen stellen kann, deren Beantwortung für den weiteren Gang des Verfahrens erforder- 2 lich ist. Der Gutachtensauftrag ist so früh zu erteilen, dass die Expertise das Ver- fahren möglichst nicht verzögert. Das ist besonders bedeutsam, wenn die beschul- digte Person in Haft ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.3). Eine zügige Anordnung der Begutachtung ermöglicht es auch, allfällige tatrelevante Informationen raschmöglichst in die Tatrekonstruktion sowie in die Anklageschrift einfliessen zu lassen. Dabei kann es unter Umständen angezeigt sein, eine Begutachtung parallel zu anderen Ermittlungen vorzunehmen, um Verfahrensverzögerungen zu vermindern. Auf jeden Fall sollte der Sachverhalt aber so weit abgeklärt sein, dass die sachverständige Person nicht gezwungen ist, selbst Sachverhaltshypothesen aufzustellen und mögliche Eventualkonstellationen zu beurteilen. Andernfalls bestünde ein gefährliches Potential für Fehlinterpretatio- nen. Ob und inwieweit der sachverständigen Person bei unklaren tatsächlichen Verhält- nissen aufgetragen werden darf, von bestimmten Sachverhaltshypothesen auszu- gehen, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zu dieser Frage bestehen verschiedene Lehrmeinungen. So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise ge- wisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen. Nach einer weiteren Lehrmei- nung soll die Begutachtung durch die sachverständige Person nicht stattfinden, so- lange der Sachverhalt noch nicht feststeht. Vertreten wird auch die Auffassung, der Gutachtensauftrag solle erst dann erteilt werden, wenn die Beweislage soweit mög- lich und mindestens vorläufig gesichert erscheine (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1 f. mit zahlreichen Hin- weisen). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren we- gen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Drohung, evtl. Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau D.________ sowie Tätlichkeiten, evtl. Ge- fährdung des Lebens zum Nachteil seiner Tochter E.________. Er wurde mit Ent- scheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 4. Mai 2024 für drei Monate in Untersu- chungshaft versetzt. Er befindet sich immer noch in Haft. Es besteht der dringende Tatverdacht, er habe seine Ehefrau D.________ in den Jahren 2017 bis 2024 mehrfach vergewaltigt, geschlagen, getreten, geschnitten, genötigt und mit dem Tod bedroht (er werde auch ihren Bruder und ihre Familie resp. sie mit den ge- meinsamen Töchtern und sich selber töten). Zudem soll er seine Tochter E.________ tätlich (inkl. Würgen) angegangen haben. Es kann in diesem Zusam- menhang auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 197 vom 29. Mai 2024 E. 6 verwiesen werden, mit welchem die angeordnete Untersuchungshaft bestätigt wurde. 4.2 Im Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung lagen zwei umfangreiche, mehrere Stunden dauernde Einvernahmen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers (eine polizeiliche Einvernahme vom 17. April 2024 sowie eine delegierte Einvernahme vom 1. Mai 2024) sowie eine delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer 3 vom 2. Mai 2024 und die Einvernahme im Rahmen der Hafteröffnung vom 3. Mai 2024 vor. Auch die delegierte Einvernahme vom 2. Mai 2024 dauerte mehrere Stunden. Weiter hatte die Staatsanwaltschaft bereits vor der Anordnung der Begut- achtung die Akten des Regionalgerichts betreffend Eheschutzverfahren und die Ak- ten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) ediert. Dar- aus ergaben sich weitere Informationen, welche die Aussagen der Ehefrau des Be- schwerdeführers grundsätzlich stützten. 4.3 Es trifft zu, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung noch keine parteiöf- fentliche Einvernahme mit der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgefunden hatte. Diese Einvernahme erfolgte am 4. Juni 2024. Die beiden gemeinsamen Töchter wurden mittels parteiöffentlicher Videobefragung am 27. Mai und 4. Juni 2024 ein- vernommen, wobei die Protokolle erst am 12. und 14. Juni 2024 und damit eben- falls zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen. Das schadet vorliegend aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und scheint mit Blick auf den Gutach- tensauftrag auch nicht wesentlich. So lagen bereits umfangreiche und detaillierte Aussagen des mutmasslichen Hauptopfers vor. Dem Beschwerdeführer waren die Vorwürfe und belastenden Aussagen bekannt. Er wurde sehr detailliert mit den Vorwürfen und den Aussagen seiner Ehefrau konfrontiert (vgl. Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 11, Z. 302 ff., Z. 594 ff., 837 ff.; sowie Hafteröffnung vom 3. Mai 2024, Z. 233 ff., Z. 263 ff., 274 ff., Z. 347 ff., Z. 377 ff.) und konnte sich in Anwe- senheit seiner Verteidigerin dazu äussern. Für die Vorfälle liegt mithin ein hinrei- chend abgeklärter Sachverhalt vor, zumal es sich zu einem grossen Teil um Vier- Augen-Delikte handelt und keine objektiven Beweise vorliegen bzw. mit solchen nicht zu rechnen ist. Die Beweislage schien insofern hinreichend gesichert. Weder ist ersichtlich noch wird begründet, inwiefern von den noch ausstehenden parteiöf- fentlichen Einvernahmen ein Erkenntnisgewinn, der sich massgeblich auf die Frage des Sachverhalts oder der Begutachtung auswirkt, zu erwarten ist. Die Zusammen- fassung des zu untersuchenden Sachverhalts im Gutachtensauftrag vom 27. Mai 2024 entspricht praktisch dem Sachverhalt, der dem Beschuldigten bereits in der delegierten Einvernahme vom 2. Mai 2024 sowie anlässlich der Hafteröffnung vom 3. Mai 2024 vorgehalten worden ist. Zwar bestreitet er die Vorwürfe grösstenteils. Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Staatsanwaltschaft verboten wäre, die be- treffende Zusammenfassung ihrer vorläufigen Untersuchungsergebnisse dem Gut- achter zu unterbreiten. Der Beschuldigte hat grundsätzlich kein rechtlich geschütz- tes Interesse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO) daran, der Untersuchungsleitung vorzuschreiben, wie sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse interpretieren und zusammenfassen soll (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 f.). 4.4 Der Beschwerdeführer scheint in der Beschwerde die These zu vertreten, die Staatsanwaltschaft dürfe Untersuchungshandlungen nur auf Fakten stützen, die von ihm zugestanden wurden. Das findet im Gesetz indessen keine Grundlage und würde dazu führen, dass die Anordnung einer Begutachtung nur im Falle eines Ge- ständnisses oder des Vorliegens von objektiven Beweismitteln in Frage kommt. Der Beschwerdeführer kann untersuchungsrelevante Beweiserhebungen nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht oder den Sachverhalt bestreitet. Vor der Vergabe von Gutachten im Untersuchungsver- 4 fahren findet kein Prozess statt, bei dem kontradiktorisch über die bisherigen Be- weisergebnisse verhandelt und im Rahmen einer Beweiswürdigung bereits verbind- lich entschieden wird, welche Sachverhaltselemente aktenmässig erstellt sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.3 f.). 4.5 Weiter ist den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass ein psychia- trisches Gutachten nur unter der Annahme Sinn ergibt, die beschuldigte Person habe die Tat begangen. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos. Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt. Es muss aber für die sachver- ständige Person ersichtlich sein, welche Tatsachen als erstellt gelten können und welche dem Gutachten bloss als Annahmen zugrunde zu legen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). 4.6 Aufgrund des – wenn auch etwas knapp – zusammengefassten Sachverhalts im Gutachtensauftrag sowie der Information, es handle sich um ein Verfahren in der Voruntersuchung mit Aktenstand per 27. Mai 2024 (vgl. S. 1,2 und 6 des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung), ist es für den Gutachter klar, dass es sich um Vorwürfe und nicht erstellte Tatsachen handelt. Das ergibt sich auch aus den Ak- ten. Wie erwähnt, steht diese Ausgangslage einer Begutachtung nicht entgegen und lässt auch nicht auf einen zu wenig abgeklärten Sachverhalt schliessen. Eine offensichtlich falsche Instruktion ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Eine Begutachtung zu diesem Zeitpunkt ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Gutachtensauftrag so früh zu erteilen ist, dass die Ex- pertise das Verfahren möglichst nicht verzögert, was im vorliegenden Fall aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgrund der Ausführungsgefahr besonders bedeutsam ist. Ab- gesehen davon wird der Gutachter laufend mit den neuen Akten bedient. 5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es auch hinreichende An- haltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Eine eingehende Prüfung des Rückfallrisikos muss hierfür nicht erfol- gen, zumal das psychiatrische Gutachten gerade auch zur Beantwortung dieser Frage dienen soll. Abgesehen davon setzt die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers keine Vorstrafen voraus. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ehefrau mit dem Tod bedroht zu haben. Weiter wird ihm auch physische und sexuelle Gewalt gegen seine Ehefrau vorgeworfen, wobei er zumin- dest in einem Fall Schläge nicht bestritt (vgl. seine Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 596 f.) und auch Drohungen nicht ausschloss (Z. 178 ff.) bzw. zugab (Z. 795 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keine Versuche unternommen 5 hat, seine Ehefrau zu töten, schliesst diese Möglichkeit nicht per se aus, zumal sich die Ausgangslage durch die Anzeigeerstattung und den Umstand, dass dem Be- schwerdeführer mit Entscheid der KESB vom 28. März 2024 das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über seine beiden Töchter entzogen wurde, zugespitzt hat. Abge- sehen davon spielen nicht nur die mutmasslichen Todesdrohungen bei der Beurtei- lung der Gefährlichkeit eine Rolle, sondern auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalt- und Sexualdelikte. Zudem untermauern die KESB-Akten das von der Ehe- frau beschriebene aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Familie (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 197 vom 29. Mai 2024 E. 6.5.3). Aus dem Entscheid der KESB vom 28. März 2024 geht wei- ter hervor, dass eine Rückkehr der Töchter zum Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar sei. Es herrsche ein Klima von Angst und Schrecken, weshalb eine ge- sunde Entwicklung der Töchter nicht möglich sei. Mit Blick auf die Vorwürfe, den Kontext sowie die konkreten Hinweise auf ein (wahnhaftes) Kontrollverhalten des Beschwerdeführers (Ehefrau musste mit einer Kamera arbeiten gehen, was vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten wurde, vgl. seine Einvernahme vom 2. Mai 2024, Z. 668 ff. sowie Z. 688) ist es, entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers, auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit einer psychischen Störung ausging. Dabei ist es unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die besonderen (psychiatrischen) Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung und Beurteilung solcher Sachverhalte er- forderlich sind. In Übereinstimmung mit der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft ist es in der vorliegenden Konstellation unabdingbar, den Beschwerdeführer forensisch- psychiatrisch begutachten zu lassen. Die Anordnung der psychiatrischen Begut- achtung bzw. die damit verbundene Auftragserteilung sind nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B- Post) - der Straf- und Zivilklägerin E.________, v.d. Rechtsanwältin G.________ (per B- Post) Bern, 28. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 7 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8