4. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 24 1077 und das Beschwerdeverfahren BK 24 230 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.