7. Nach dem Gesagten liegt weder der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr noch der Kollusionsgefahr vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich gestützt auf das Ausgeführte als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.