So zeigte sich der Beschwerdeführer von Anfang an geständig, wurde eingehend befragt, wobei er detaillierte Angaben machte und sich selbst belastete. Er hat insbesondere seine Taten von sich aus eingestanden und auf weitere hingewiesen, welche ihm von den Strafverfolgungsbehörden gar nicht vorgehalten worden sind. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer jetzt noch ein Inter-