Die Staatsanwaltschaft argumentiert hauptsächlich, dass hinsichtlich der geplanten Schlusseinvernahmen Kollusionsgefahr bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschuldigten absprechen könnten und die Klärung der individuellen Tatbeiträge und der Rollenverteilung vereiteln bzw. erschweren könnten. Zwar besteht bei mehreren Beschuldigten die Gefahr einer Beeinflussung bzw. Absprache. Diese grundsätzliche Möglichkeit allein reicht aber nicht aus; vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, wonach der Beschwerdeführer kolludieren könnte.