So führt die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 21. Mai 2024 aus, dass derzeit noch die Erstellung des Sammelrapports durch die Kantonspolizei Bern, die Erteilung der vollständigen Akteneinsicht an die Parteien, die staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahmen, die Ausarbeitung der umfangreichen Anklageschrift, die Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO sowie die anschliessende Anklagerhebung ausstehend seien. 6.5.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert hauptsächlich, dass hinsichtlich der geplanten Schlusseinvernahmen Kollusionsgefahr bestehe.