Zudem seien sämtliche Beweismittel durch die Strafverfolgungsbehörden bereits in einer Form festgehalten worden, auf welche keinen Einfluss mehr genommen werden könne. 6.5 Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer eine Kollusionsgefahr ausgeht. 6.5.1 Das Verfahren ist bereits weit fortgeschritten, weshalb auch höhere Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind. Die Beschuldigten wurden mehrmals befragt, parteiöffentliche Einvernahmen haben stattgefunden und die erforderlichen Beweiserhebungen wurden durchgeführt.