6.4 Zur Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er stets vollumfänglich geständig gewesen sei. Er habe anlässlich der Einvernahmen detaillierte Angaben gemacht, sich jeweils selbst belastet, breitwillig Auskunft gegeben und sämtliche Fragen beantwortet. Dies gelte auch für die Mitbeschuldigten. Die entsprechenden Protokolle seien den Parteivertretern zugestellt und die parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt worden.