Der gesamte Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Rollenverteilung sowie die individuellen Tatbeiträge sind derzeit – insbesondere aufgrund der divergierenden Aussagen der beschuldigten Personen – noch immer nicht restlos geklärt und werden im Rahmen der noch anstehenden Schlusseinvernahmen nochmals aufgegriffen werden müssen. Mit Blick auf die vorherrschenden Gesamtumstände liegt es somit auf der Hand und besteht die Gefahr, dass D.________, A.________ und E.________ in Freiheit die Sachverhaltsermittlung durch Verdunkelungshandlungen erheblich stören oder gar vereiteln könnten.