Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 21. Mai 2024 wie folgt: Die Beteiligten, insbesondere aber D.________ und E.________, sind nur teilweise geständig, streiten die Taten oder die Tatbeiträge stellenweise ab resp. machen diesbezüglich widersprüchliche und divergierende Aussagen.