6. 6.1 Neben dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr macht die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Mai 2024 den Haftgrund der Kollusionsgefahr geltend. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht vorliegend nicht zur Kollusionsgefahr geäussert hat, schadet dabei nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht wie auch vor der Beschwerdeinstanz eingehend zum Vorliegen der Kollusionsgefahr geäussert.