Es liegen somit in Bezug auf die Rückfallgefahr keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer wiederum Straftaten begehen und dadurch die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährden würde. 5.8 Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist, zum einen fraglich, ob überhaupt das Vortatenerfordernis erfüllt ist; zum anderen kann nicht von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Im Ergebnis ist die Wiederholungsgefahr somit zu verneinen.