Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer in die gleiche Umgebung zurückkehre, welche ihn nicht davon habe abgehalten können zu delinquieren, und er keine gute Beziehung zu seiner Familie habe, überzeugt ebenfalls nicht restlos. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist den Akten zu entnehmen, dass die Familie zumindest engagiert erscheint, den Beschwerdeführer zu unterstützen und er nicht nur auf sich selbst gestellt ist (E-Mail von F.________ an Rechtsanwalt B.________ vom 2. März 2024). Es lie-