12 von ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer allenfalls drogenabhängig ist und dies Einfluss auf sein deliktisches Verhalten haben bzw. eine Rückfallgefahr begründen könnte, genügt dies im Haftverlängerungsverfahren ohne weitere Beweiserhebungen nicht mehr. Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer in die gleiche Umgebung zurückkehre, welche ihn nicht davon habe abgehalten können zu delinquieren, und er keine gute Beziehung zu seiner Familie habe, überzeugt ebenfalls nicht restlos.