Es fehlt damit der Nachweis, dass überhaupt eine allfällige Drogensucht oder psychische Störung vorliegt und diese kausal für die Begehung der begangen oder künftig drohenden Straften wäre. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen und z.B. ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Während im Rahmen der Haftanordnung gestützt auf die erwähnten Aussagen durchaus da-