Spätestens mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit wegen «Medikamenten und Krankheit» entzogen worden sei und er einen verkehrspsychologischen Kurs hätte besuchen sollen, hätten sich zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr aufgedrängt (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2024, Z. 757 f.). Es fehlt damit der Nachweis, dass überhaupt eine allfällige Drogensucht oder psychische Störung vorliegt und diese kausal für die Begehung der begangen oder künftig drohenden Straften wäre.