Zudem gab er diesbezüglich an, dass er Antidepressiva und Abilify einnehme (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024, Z. 42). Spätestens mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit wegen «Medikamenten und Krankheit» entzogen worden sei und er einen verkehrspsychologischen Kurs hätte besuchen sollen, hätten sich zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr aufgedrängt (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2024, Z. 757 f.).