Ecstasy konsumiere er normalerweise nicht, habe aber am Tag vor seiner Anhaltung eine Ecstasy-Pille eingenommen. (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024, Z. 201 ff., Z. 312 ff.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf diese Aussagen das Konsumverhalten des Beschwerdeführers und dessen konkreten Auswirkungen mit Blick auf den Haftgrund der Rückfallgefahr nicht ausreichend abgeklärt. Dasselbe gilt in Bezug auf seinen psychischen Zustand.