Für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind auch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, fehlt es an jeglichen Abklärungen zum seinem psychischen Zustand und Drogenkonsum. Dies obwohl er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. Februar 2024 angab, dass er seit ca. mehr als 10 Jahren Betäubungsmittel, davon fast täglich Cannabis und zwischen 1 und 3g Kokain pro Monat konsumiere. Ecstasy konsumiere er normalerweise nicht, habe aber am Tag vor seiner Anhaltung eine Ecstasy-Pille eingenommen.