unterwegs war. Ohne entsprechende Vorstrafen oder anderweitig hängige Strafverfahren bestehen jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass er vor dem genannten Deliktszeitraum – insbesondere mit einer gewissen Regelmässigkeit – weitere Straftaten begangen hat. Mithin kann aufgrund der Tatsache, dass er erstmals innert kurzer Zeit mehrfach delinquiert hat, nicht von einer zunehmenden Eskalation oder von Aggravationstendenzen gesprochen werden. 5.7.8 Für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind auch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen.