Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten erscheint somit nicht vorzuliegen und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Beilagen zu den Haftakten KZM 26 1077, Ordner 1). In der Gesamtbetrachtung ist unzweifelhaft, dass die Taten des Beschwerdeführers eng mit den Mitbeschuldigten als «Gruppe» zusammenhängen und es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer im Alleingang derartige Straftaten begangen hat oder vornehmen wird. Daran ändert auch nichts, sollte er bei einzelnen Delikten die treibende Kraft gewesen sein, da er auch in diesen Fällen zumindest mit dem Mitbeschuldigten D.________ unterwegs war.