Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei das Umfeld nicht derart stabil bzw. habe sich dieses seit der Hafteinvernahme nicht derart verändert. Des Weiteren seien sein Zustand zu den Tatzeitpunkten und sein Konsumverhalten gestützt auf seine Aussagen und die bestehenden Berichte ausreichend ausgeleuchtet und bedürften keiner weiteren Abklärungen. In Verbindung mit seinen Aussagen zu seinem Konsum ergebe dies auch ohne psychiatrisches Gutachten, dass eine gewisse Sucht oder ein gewisses Konsumverhalten bestehe. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei zur Begründung der Wiederholungsgefahr ausreichend geklärt.