Ihm sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, wobei zu erwarten sei, dass er nach einer Entlassung in Freiheit schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen und damit die Sicherheit anderer erheblich gefährden werde. Er habe diesbezüglich eine Tendenz zu unüberlegten, auf Drogenkonsum und seinen psychischen Zustand basierende Handlungen. So könne er sich teilweise selbst nicht erklären, wie es zu den Taten gekommen sei. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei das Umfeld nicht derart stabil bzw. habe sich dieses seit der Hafteinvernahme nicht derart verändert.