Aggravation mit rascher Kadenz innert einem kurzen Zeitfenster auszumachen sei, was das Risiko für neuerliche Delikte erheblich steigere. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer lediglich um einen «Mitläufer» handeln solle. Vielmehr seien die Taten in mittäterschaftlicher Begehung begangen worden oder sogar mit dem Beschwerdeführer als treibende Kraft. Ihm sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, wobei zu erwarten sei, dass er nach einer Entlassung in Freiheit schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen und damit die Sicherheit anderer erheblich gefährden werde.