Zudem werde die Auffassung vertreten, dass sich das Beweisfundament auch hinsichtlich der Rückfallgefahr während der Fortdauer des Strafverfahrens weiter zu verdichten habe. Schliesslich stelle es lediglich eine Behauptung dar, wenn ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer in dieselbe Umgebung zurückkehren werde, welche ihn bereits zuvor nicht davon habe abhalten können zu delinquieren. Dazu fehle es wiederum an entsprechenden Abklärungen. Es werde dabei ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer über ein stabiles Umfeld verfüge.