Allerdings habe es die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, womit nicht damit argumentiert werden dürfe. Eine allfällige Suchtmittelabhängigkeit oder psychische Erkrankung sei für die Wiederholungsgefahr ohne Belang, wenn sie keine Kausalität zu den befürchteten strafbaren Handlungen aufweise. Zudem werde die Auffassung vertreten, dass sich das Beweisfundament auch hinsichtlich der Rückfallgefahr während der Fortdauer des Strafverfahrens weiter zu verdichten habe.