10 dem werde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer süchtig sei und seinen «selber dargelegten psychischen Zustand» ins Feld führe. Er bestreite nicht, während und vor den strafbaren Handlungen Drogen konsumiert und angegeben zu haben, dass er eine Psychose oder Schizophrenie gehabt habe. Allerdings habe es die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, womit nicht damit argumentiert werden dürfe.