Er führt zusammengefasst aus, dass das Zwangsmassnahmengericht unzutreffenderweise argumentiere, dass der Beschwerdeführer eine Tendenz zu unüberlegten Handlungen zeige, ohne dies näher zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr innerhalb eines kurzen Zeitraumes von strafbaren Handlungen hinreissen lassen, wobei er vor dem 21. Februar 2024 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, was gegen eine entsprechende Tendenz spreche. Zu-