StPO beurteilt werden können. Ob das Vortatenerfordernis erfüllt ist, kann indessen offengelassen werden, da die Wiederholungsgefahr – wie sich nachfolgend zeigen wird – ohnehin zu verneinen ist. 5.7.5 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer negativen Rückfallprognose. Er führt zusammengefasst aus, dass das Zwangsmassnahmengericht unzutreffenderweise argumentiere, dass der Beschwerdeführer eine Tendenz zu unüberlegten Handlungen zeige, ohne dies näher zu begründen.