Es fehlt an sämtlichen Angaben und Beweiserhebungen zu den konkreten Umständen der Tatbegehung. Allein aus dem Umstand, dass die Taten mehrfach innerhalb kurzer Zeit begangen wurden, lässt sich jedenfalls nicht auf ein schweres Vergehen schliessen. Insgesamt kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer lediglich im Grundsatz eingestandenen Delikte die nötige Schwere aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Beschwerdekammer fraglich, ob die zur Diskussion stehenden Straftaten als Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beurteilt werden können.