Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind hängige Strafverfahren nur ausnahmeweise als Vortaten hinzuzuziehen, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Ohne an den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, liegt lediglich ein oberflächliches bzw. nicht genügend detailliertes Geständnis vor. Es fehlt an sämtlichen Angaben und Beweiserhebungen zu den konkreten Umständen der Tatbegehung.