Gestützt auf seine Angaben zu seinem Drogenkonsum oder den forensisch-toxikologischen Bericht können kaum Rückschlüsse auf das Fahrverhalten und den Zustand des Beschwerdeführers gemacht werden, um zu beurteilen, ob jeweilig eine Gefährdung für die Sicherheit von Drittpersonen bestanden hatte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind hängige Strafverfahren nur ausnahmeweise als Vortaten hinzuzuziehen, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.