In der Einvernahme vom 25. April 2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er auch bei diesen Fahrten Kokain und Cannabis konsumiert gehabt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2024, Z. 177). Gestützt auf seine Angaben zu seinem Drogenkonsum oder den forensisch-toxikologischen Bericht können kaum Rückschlüsse auf das Fahrverhalten und den Zustand des Beschwerdeführers gemacht werden, um zu beurteilen, ob jeweilig eine Gefährdung für die Sicherheit von Drittpersonen bestanden hatte.