Gemäss Protokoll des IRM zur Blutentnahme vom 27. Februar 2024 hat sich der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung in allen Punkten unauffällig verhalten und der Beeinträchtigungsgrad sei nicht bemerkbar gewesen. Zu den an anderen Tagen begangenen Fahrten unter Drogeneinfluss finden sich gar keine Dokumentationen. In der Einvernahme vom 25. April 2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er auch bei diesen Fahrten Kokain und Cannabis konsumiert gehabt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2024, Z. 177).