Insgesamt bestätigt der Bericht, dass die Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum gemäss ASTRA-Weisungen zum damaligen Zeitpunkt vorlag (forensischtoxikologischer Abschlussbericht vom 28. März 2024, S. 4). Der Beschwerdeführer befand sich bei der Anhaltung nicht am Steuer und war lediglich Mitfahrer. Er gab allerdings gegenüber der Polizei an, dass er in derselben Nacht ebenfalls mit dem Fahrzeug gefahren sei. Es ist indessen nicht bekannt, ob er das Fahrzeug kurz vor der Anhaltung gelenkt oder Stunden vorher damit gefahren ist und in der Zwischenzeit weitere Drogen konsumiert hat.