9 dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung am 27. Februar 2024 Drogen konsumiert hat. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht konnte ihm der Konsum von MDMA, Kokain, Cannabis und Alprazolam nachgewiesen werden, wobei lediglich der ASTRA-Grenzwert für MDMA überschritten war. Insgesamt bestätigt der Bericht, dass die Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum gemäss ASTRA-Weisungen zum damaligen Zeitpunkt vorlag (forensischtoxikologischer Abschlussbericht vom 28. März 2024, S. 4).