Im Unterschied zum Mitbeschuldigten D.________ finden sich in den Akten auch keine Polizeirapporte, wonach der Beschwerdeführer in einen Unfall verwickelt gewesen wäre oder gar einen verursacht hätte. 5.7.4 Neben der Fahrweise, ist auch die grundsätzliche Fahreignung der beschuldigten Person zu berücksichtigen. So kann Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss oder bei einer entsprechenden Abhängigkeit die Schwere des Vergehens begründen (vgl. 5.7.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Drogenkonsum eine erhebliche Gefährdung für Drittpersonen geschaffen hat.