Weitere Beweiserhebungen wurden nicht durchgeführt. Die konkreten Umstände und das Ausmass der Fahrten unter Drogeneinfluss sowie ohne Führerausweis sind weitgehend unbekannt. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner Fahrten eine gefährliche Fahrweise aufgewiesen, eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung oder sonstige grobe Verkehrsverletzungen begangen und so die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten D.___