5.7.3 Da eine abstrakte Gefährdung für die erforderliche Schwere der Vergehen per se nicht ausreichend ist, müssen zur Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung für Drittpersonen bestanden hatte, auch die Umstände der Tatbegehung miteinbezogen werden. Die vom Beschwerdeführer gestandenen Widerhandlungen gegen das SVG basieren einzig auf seinem Geständnis und den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten. Alle drei bestätigen dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer deliktischen Aktivitäten mehrmals die Fahrzeuge unter Drogeneinfluss und ohne Berechtigung gelenkt hat. Weitere Beweiserhebungen wurden nicht durchgeführt.