Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügen. Erforderlich ist zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen ist, d.h. ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).