c StPO hinzugezogen werden können. 5.7.2 Die Vortaten müssen zunächst die erforderliche Schwere aufweisen, d.h. es muss sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) als auch das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und schützen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. In Bezug auf den abstrakten Strafrahmen stellen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte schwere Vergehen dar, die das Vortatenerfordernis grundsätzlich