a SVG) ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können neben rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren auch hängige Strafverfahren das Vortatenerfordernis erfüllen, sofern feststeht, dass die beschuldigte Person die Straftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat (vgl. E. 5.2 hiervor). Da sich der Beschwerdeführer weitgehend geständig zeigt, gilt es nun zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte auch als Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO hinzugezogen werden können.