Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ging es dabei um eine familiäre Angelegenheit, wobei er die Tür der Ex-Frau eingeschlagen habe (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024, Z. 54). Im aktuell hängigen Sammelverfahren wird dem Beschwerdeführer hingegen vorgeworfen, mehrfach in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben.