Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Strafregisterauszug keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde lediglich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2013 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ging es dabei um eine familiäre Angelegenheit, wobei er die Tür der Ex-Frau eingeschlagen habe (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024, Z. 54).