Erschwerend komme dazu, dass es ihm nicht nur aufgrund der konsumierten Substanzen, sondern auch zufolge seiner gesundheitlichen Situation an der Fahrfähigkeit mangle. 5.7 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. 5.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Strafregisterauszug keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen.