Hängige Strafverfahren dürften nur ausnahmsweise für die Annahme von Wiederholungsgefahr herangezogen werden und dies müsse insbesondere in der vorliegenden Konstellation mit einer kurzen Abfolge von gleichartigen Taten während einer kurzen Zeitdauer gelten. Es sei zudem kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen, in solchen Konstellationen die konkret im hängigen Strafverfahren zu prüfenden Handlungen als Vortaten im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr heranzuziehen. 5.6